Taxitarif

Rechtsverordnung

des Landratsamtes Ortenaukreis

 

über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr

mit Taxen im Ortenaukreis

(Taxentarif)

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Rechtsverordnung gilt für die vom Landratsamt Ortenaukreis zugelassenen Taxen für Fahrten innerhalb des Ortenaukreises (Pflichtfahrgebiet).

 

(2) Für Fahrten über den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung hinaus kann das Entgelt mit dem Fahrgast frei vereinbart werden. Dies gilt entsprechend für Fahrten mit einem Ausgangspunkt außerhalb des Ortenaukreises.

 

Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast vor Fahrtbeginn auf die freie Vereinbarung des Fahrpreises außerhalb des Geltungsbereichs hinzuweisen. Wird der Fahrpreis nicht ausdrücklich vereinbart, gelten die Beförderungsentgelte dieser Verordnung.

 

§ 2 Beförderungsentgelt

 

(1) Der Fahrpreis für die Benutzung eines Taxis setzt zusammen aus:

a) dem jeweiligen Grundpreis (Bereitstellung des Fahrzeugs, zuschlagsfreie Anfahrt),

b) dem jeweiligen Kilometerpreis,

c) dem Anfahrtszuschlag für Fahrten außerhalb von festgelegten Kernbereichen oder außerhalb der Betriebssitzgemeinde,

d) dem Wartezeitzuschlag für verkehrsbedingte oder vom Fahrgast veranlasste Wartezeiten.

 

(2) Als Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen werden festgesetzt:

 

Taxen mit bis zu 4 Fahrgastplätzen

 

Tarifstufe I (werktags 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr)

a) Grundpreis 4,00 €

b) Kilometerpreis bis fünf Kilometer (0,10 € je 43,48 m) 2,30 €

c) Kilometerpreis ab fünf Kilometer (0,10 € je 47,62m) 2,10 €

d) Wartezeitpreis je Stunde (0,10€ je 10,59 s) 34,00 €

Tarifstufe II (Sonn- und Feiertage sowie zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr)

a) Grundpreis 4,00 €

b) Kilometerpreis bis fünf Kilometer (0,10 € je 38,46 m) 2,60 €

c) Kilometerpreis ab fünf Kilometer (0,10 € je 41,67 m) 2,40 €

d) Wartezeitpreis je Stunde (0,10€ je 10,59 s) 34,00 €

Großraumtaxen:

 

Fahrzeuge mit bauartbedingt ab 6 Sitzplätzen und Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen oder

Beförderung von Rollstuhlfahrenden im Rollstuhl sitzend

Tarifstufe III (werktags 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr)

a) Grundpreis 10,50 €

b) Kilometerpreis bis fünf Kilometer (0,10 € je 38,46 m) 2,60 €

c) Kilometerpreis ab fünf Kilometer (0,10 € je 41,67 m) 2,40 €

d) Wartezeitpreis je Stunde (0,10€ je 10,59 s) 34,00 €

Tarifstufe IV (Sonn- und Feiertage sowie zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr)

a) Grundpreis 10,50 €

b) Kilometerpreis bis fünf Kilometer (0,10 € je 34,48 m) 2,90 €

c) Kilometerpreis ab fünf Kilometer (0,10 € je 37,04 m) 2,70 €

d) Wartezeitpreis je Stunde (0,10€ je 10,59 s) 34,00 €

Anfahrtszuschläge

 

Anfahrten, bei denen der Bestellungsort (Einstieg) und der Zielort (Ausstieg) außerhalb des Kernbereiches der Betriebssitzgemeinde liegen – 4,50 Euro

Anfahrten, bei denen der Bestellungsort (Einstieg) und der Zielort (Ausstieg) außerhalb der Betriebssitzgemeinde liegen – 9,00 Euro

(3) Für vergebliche Anfahrten, die der Besteller zu vertreten hat, sind 5,00 € zu entrichten.

 

(4) Für Rollstuhltaxen, die speziell für den Transport von Krankenrollstühlen ausgerüstet sind, ist der Großraumtarif anzuwenden.

 

(5) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden und sind gleichmäßig anzuwenden.

 

§ 3 Fahrpreisanzeiger

 

(1) Der Fahrpreisanzeiger ist am Bestellungsort (Einstieg) einzuschalten. Der Tarif wird vom Fahrpreisanzeiger automatisch geschaltet.

 

(2) Fahrten mit manuell umschaltbarem oder gestörtem Fahrpreisanzeiger sind unzulässig. Tritt eine Störung während einer Fahrt auf, ist der Fahrpreis aufgrund der durch den Kilometerzähler ermittelten Fahrtstrecke entsprechend der festgesetzten Beförderungstarife zu errechnen. Eine Störung ist unverzüglich zu beheben.

 

(3) In Stellung „Kasse“ ist kein Tarif wirksam. Bei Weiterfahrt einzelner Fahrgäste besteht die Möglichkeit, in die zuletzt wirksame Tarifstufe zurückzuschalten (die Tarifstufe wird vom Fahrpreisanzeiger automatisch angewählt). Andernfalls wird nach einer Fahrt von ca. 10 m automatisch nach „Frei“ geschaltet.

 

§ 4 Kernbereiche

 

In nachfolgenden Städten und Gemeinden werden Kernbereiche festgesetzt; maßgeblich sind die Gemarkungsgrenzen der ehemals selbständigen Gemeinden:

 

Appenweier: Gemeindegebiet Appenweier mit Ausnahme des Ortsteils Nesselried

Achern: Stadtgebiet Achern mit Ausnahme der Stadtteile Gamshurst, Großweier, Mösbach, Önsbach, Sasbachried und Wagshurst

Bad Peterstal-Griesbach: Gemeidegebiet Bad Peterstal mit Ausnahme des Ortsteils Bad Griesbach

Gengenbach: Stadtgebiet Gengenbach mit Ausnahme der Stadtteile Bermersbach, Reichenbach und Schwaibach

Gutach: Gemeindegebiet Gutach

Haslach i.K.: Stadtgebiet Haslach i.K. mit Ausnahme des Stadtteils Bollenbach

Hausach: Stadtgebiet Hausach mit Ausnahme des Stadtteils Einbach

Hornberg: Stadtgebiet Hornberg mit Ausnahme der Stadtteile Niederwasser und Reichenbach

Kehl: Stadtgebiet Kehl mit Ausnahme der Stadtteile Auenheim, Bodersweier, Goldscheuer, Hohnhurst, Kittersburg, Kork, Leutesheim, Marlen, Neumühl, Odelshofen, Querbach und Zierolshofen

Lahr: Stadtgebiet Lahr mit Ausnahme der Stadtteile Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Reichenbach und Sulz

Nordrach: Gemeindegebiet Nordrach

Oberharmersbach: Gemeindegebiet Obverharmersbach

Oberkirch: Stadtgebiet Oberkirch mit Ausnahme der Stadtteile Bottenau, Butschbach, Haslach, Nussbach, Ödsbach, Ringelbach, Stadelhofen, Tiergarten und Zusenhofen

Oberwolfach: Gemeindegebiet Oberwolfach

Offenburg: Stadtgebiet Offenburg einschließlich der Stadtteile Albersbösch, Hildboltsweier und Uffhofen mit Ausnahme der Stadtteile Bohlsbach, Bühl, Elgersweier, Fessenbach, Griesheim, Rammersweier, Waltersweier, Weier, Windschläg, Zell-Weierbach und Zunsweier

Rust: Gemeindegebiet Rust

Sasbachwalden: Gemeindegebiet Sasbachwalden

Seelbach: Gemeindegebiet Seelbach mit Ausnahme der Ortsteile Schönberg und Wittelbach

Schwanau: Ortsteil Nonnenweier mit Ausnahme der Ortsteile Allmannsweier, Ottenheim und Wittenweier

Wolfach: Stadtgebiet Wolfach mit Ausnahme der Stadtteile Kinzigtal und Kirnbach

Zell a.H.: Stadtgebiet Zell a.H. einschließlich Unterentersbach mit Ausnahme der Stadtteile Oberentersbach und Unterharmersbach

§ 5 Gepäck und Tiere

 

Die Beförderung von Gepäck ist im Fahrpreis eingeschlossen.

 

Das Tragen von Gepäck zwischen Taxi und Wohnung unterliegt als Sonderleistung der vorherigen, freien Vereinbarung. Beförderungsentgelt und Trägergeld sind in einer evtl. auszustellenden Quittung getrennt aufzuführen.

 

Eine Verpflichtung zur Mitnahme von Tieren, mit Ausnahme von Blindenhunden, die frei zu befördern sind, besteht nicht.

 

§ 6 Beförderungsbestimmungen

 

Der Fahrgast hat sein Fahrtziel bei der Bestellung anzugeben. Derjenige, der die Bestellung annimmt, hat den Fahrgast nach dem Ziel seiner Fahrt zu fragen.

 

Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn keine andere Vereinbarung mit dem Fahrgast getroffen wurde

 

§ 7 Sondervereinbarungen

 

(1) Für Krankenfahrten, die im Auftrag oder auf Rechnung von Kostenträgern innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung mitgeführt werden, sind Sondervereinbarungen in Abweichung von §§ 2 und 4 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulössig:

 

Die Ordnung des Verkehrsmarktes, insbesondere des Taxi- und Mietwagenverkehrs, darf durch die Vereinbarung nicht gestört werden.

Die Beförderungsentgelte und -bedingungen müssen schriftlich vereinbart sein.

Die Sondervereinbarung muss sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, eine Mindestfahrtenzahl oder einen Mindestumsatz im Monat festlegen.

(2) Sondervereinbarungen sind dem Landratsamt Ortenaukreis – zusammen mit den für die den Sondervereinbarungen zugrundeliegenden Unterlagen – zur Genehmigung vorzulegen und werden erst nach deren Genehmigung wirksam.

 

§ 8 Mitführen der Rechtsverordnung

 

Ein Auszug dieser Rechtsverordnung (§§ 1 – 5) ist in jedem Taxi mitzuführen und auf Verlangen dem Fahrgast zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

 

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden auf Grund des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet.

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Diese Rechtsverordnung tritt am 01. Oktober 2017 in Kraft.

 

Offenburg, 22. August 2017

Landratsamt Ortenaukreis

 

gezeichnet

in Vertretung

 

Dr. Nikolas Stoermer

 

Erster Landesbeamter

 

 

АНИМЭЙТ v.3.7

Info

Montag - Sonntag

00:00 - 24:00 Uhr

Karte

KOntakt

info@taxidienst-kehl.de

+49 [0] 78 51 - 39 32

+49 [0] 78 51 - 48 18 78

Copyright © 2018, All Rights Reserved